Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverbot
Edit NiemeierGericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverbot
Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von Cannabis-Stecklingen in Blumentöpfen verloren. Die Stadt hatte den Handel verboten und argumentiert, dies verstoße gegen das deutsche Cannabisgesetz. Das Gericht bestätigte das Verbot und urteilte, dass Stecklinge – selbst ohne Blüten oder Knospen – nicht gewerblich verkauft werden dürfen.
Der Unternehmer hatte die Cannabispflanzen in Töpfen zusammen mit anderen hanfbezogenen Produkten angeboten. Er behauptete, die Jungpflanzen seien als Vermehrungsmaterial einzustufen, dessen Handel erlaubt sei. Die Behörden bestanden jedoch darauf, dass nur zugelassene Cannabisanbauvereine Stecklinge abgeben dürfen.
Das Gericht wies die Argumentation des Unternehmers zurück. Es entschied, dass getopfte Stecklinge nicht mit Schnittlingen gleichzusetzen seien und weiterhin als Cannabis eingestuft würden. Nach dem Cannabisgesetz bleibt der gewerbliche Verkauf der Pflanze – auch in unreifem Zustand – verboten.
Das Urteil könnte noch nicht endgültig sein: Der Unternehmer hat die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einzulegen. Zwar erlaubt das Gesetz den nicht-kommerziellen Anbau für den Eigenbedarf, der gewerbliche Verkauf von Stecklingen bleibt jedoch untersagt.
Die Entscheidung unterstreicht die strengen Regelungen zum Cannabishandel in Deutschland. Getopfte Stecklinge dürfen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium nicht legal verkauft werden. Der Unternehmer steht nun vor der Wahl, das Verbot zu akzeptieren oder vor einem höheren Gericht anzufechten.






