14 March 2026, 08:11

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln – Apotheken profitieren von klaren Regeln

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit dem Verhandeln von niedrigeren Arzneimittelpreisen durch Medicare sparen werden."

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln – Apotheken profitieren von klaren Regeln

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken mit den Krankenkassen Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Die Entscheidung, die seit dem 31. Dezember 2023 gilt, dreht sich um die Frage, ob die Abrechnung auf der kleinsten benötigten Packungsgröße oder auf anteiligen Wirkstoffkosten basieren soll. Apotheken und Krankenkassen bleiben in dieser Frage weiterhin uneins.

Das Urteil fällt in eine Phase, in der Apotheken sich zudem an die neuen Vorgaben für E-Rezepte anpassen müssen, was die Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse zusätzlich verkompliziert.

Das BSG bestätigte, dass Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen die kleinste notwendige Packungsgröße als Abrechnungsgrundlage gegenüber den Krankenkassen zugrunde legen müssen. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe – selbst wenn Apotheken größere Mengen einkaufen oder lagern. Das Gericht wies die Forderung der Kassen nach anteiliger Kostenberechnung zurück, da die bestehende Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bereits Ausgaben begrenze.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass das Urteil Apotheken nicht zwinge, Packungen aufzuteilen oder kleinere Gebinde über Reimporte zu beziehen. Sie könnten auch nicht verpflichtet werden, auf individuelle Anfrage der Kassen Rechnungen für die kleinsten Packungen vorzulegen oder sich Inspektionen zu unterziehen. Die Entscheidung vereinfacht die Abrechnung, indem sie sich auf die gelisteten Packungsgrößen stützt – unabhängig von Teilentnahmen oder Haltbarkeit.

Obwohl das BSG einräumte, dass mengenbasierte Preise vertraglich vereinbart werden könnten, lag für den verhandelten Fall keine solche Regelung vor. Die Haltung des Gerichts stellt sicher, dass Apotheken auf Basis des Standard-Einkaufspreises der kleinsten erforderlichen Packung erstattet werden.

Unabhängig davon hat die seit dem 31. Dezember 2023 verpflichtende Einführung des E-Rezepts die Dokumentationspflichten verschärft. Apotheker müssen nun strengere Prüfvorgaben erfüllen, etwa die Erfassung von Chargennummern aus Sicherheitsgründen. Bisherige Daten zeigen jedoch keine direkten Auswirkungen der BSG-Entscheidung auf die Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen in Apotheken.

BranchenSchätzungen zufolge könnten die neuen Abrechnungsregeln die jährlichen Kosten um etwa 875 Millionen Euro erhöhen. Apotheker müssen zudem die Einhaltung der Vorgaben sicherstellen, um finanzielle Sanktionen zu vermeiden – auch wenn das Urteil Lagerhaltungspraktiken nicht explizit regelt.

Das BSG-Urteil festigt das Abrechnungsverfahren für Rezepturarzneimittel und schreibt vor, dass Apotheken den Preis der kleinsten Packung als Erstattungsgrundlage verwenden müssen. Damit setzt sich das Gericht über die Forderung der Kassen nach anteiliger Berechnung hinweg und hält an den bestehenden Kostendämpfungsmaßnahmen fest.

Gleichzeitig bringt der Umstieg auf E-Rezepte zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich, etwa durch strengere Dokumentationspflichten, ohne dass sich jedoch klare Auswirkungen auf die Lagerhaltung von Substanzen abzeichnen. Die Änderungen werden voraussichtlich im kommenden Jahr zu höheren Kosten und einem gesteigerten Compliance-Bedarf für Apotheken führen.

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